Die Vorstandschaft

Ein bodenständiges, innovatives Team

VORSITZENDER

Joachim Roller



STV. VORSITZENDER

Jens Wurster



KASSIERER

Elke Rentschler



SCHRIFTFÜHRERIN

Sarah Fuchs

    DIRIGENT

Peter Blazicek



JUGENDDIRIGENTIN

Stephanie Pfrommer



JUGENDLEITERIN

Priscilla Stober

   

BEISITZER

Larissa Kober

Patrick Kober

Rolf Kober

Heiko Kübler

Christoph Lutz

Christoph Weckmann

Corinna Helmle
(Pressewart)

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Satzung in der Fassung vom 22.03.2014

§ 1   Name, Sitz, Mitgliedschaft und Register
1. Der im Jahre 1929 gegründete Verein führt den Namen "Musikverein Trachtenkapelle Altburg e.V." und hat seinen Sitz in Calw-Altburg.
2. Der Verein ist Mitglied des Blasmusik Kreisverbandes Calw e.V. und des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg e.V. (BVBW).

3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Calw eingetragen.

§ 2   Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Blas- und Volksmusik.
2. Zu diesen Zwecken erfolgen
a) regelmäßige Übungsabende,
b) Veranstaltungen von Konzerten und Platzmusiken,
c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen,
d) Teilnahme an Musikfesten des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg e.V. (BVBW), seiner Unterverbände und Vereine.
3. Der Verein ist ohne jede Absicht auf Gewinnerzielung tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verwendet seine Einnahmen nur zur Bestreitung auf Rechnung seiner Ziele notwendigen Aufgaben. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er wird zur Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Soweit es die Haushaltslage des Vereins zulässt, kann vereinseigenen Jugendausbildern eine Pauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG und den Mitgliedern des Vorstandes eine Pauschale gemäß § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG gewährt werden. Zuständig für die Entscheidung über deren Gewährung ist der Vorstand.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3   Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)
1. Der Verein besteht aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern.
2. Als Mitglieder können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters auch Zöglinge ab 7 Jahren) und die Zwecke des Vereins fördern und anerkennen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder an den Schriftführer zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Dem Mitglied bzw. dessen gesetzlichem Vertreter ist mit der Aufnahme in den Verein diese Satzung auszuhändigen.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss. Der Austritt kann auf 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss gegenüber dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder Schriftführer mindestens 1 Monat vorher schriftlich erklärt werden. Mitglieder, die ihren Beitrag über das Vereinsjahr hinaus trotz Mahnung nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins, des Blasmusik Kreisverbandes Calw e.V. oder des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg e.V. verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Der Ausschluss ist mit Begründung dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen. Vereinseigene Gegenstände sind unverzüglich zurückzugeben.

§ 4   Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
3. Aktive Musiker und Mitglieder des Vorstandes haben keinen Beitrag zu zahlen. 

§ 5   Ehrenmitgliedschaft
1. Personen, die sich um die Blas- und Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

 § 6   Organe
1. Organe des Vereins sind
a) die Generalversammlung,
b) der Vorstand.

2. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

3. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vor- oder Nachteile bringen können.
4. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und Beschlüsse enthalten muss. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

§ 7   Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung findet einmal jährlich, und zwar in der Regel im I. Quartal, statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im örtlichen Mitteilungsblatt unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Anträge an die Generalversammlung sind spätestens 1 Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Generalversammlung.
2. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Generalversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. Abweichend von Abs. 1 S. 2 kann die Bekanntmachungsfrist auf bis zu 3 Tage verkürzt werden, wobei die Bekanntmachung unter Angabe der Tagesordnung auch in der Lokalpresse erfolgen kann.
3. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und öffentlich, soweit nicht durch deren Beschluss zu einem genau zu bezeichneten Punkt die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.
4. Die Generalversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte,
b) die Entlastung der Vorstandschaft,
c) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) die Aufstellung und Änderung der Satzung,
e) Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betreffs Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
f) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat,
g) die Auflösung des Vereins,
h) den Austritt aus dem Blasmusikverband Baden-Württemberg e.V. oder dem Blasmusik Kreisverband Calw e.V.,
i) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

§ 8   Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassier,
d) dem Schriftführer,
e) dem Jugendleiter,
f) bis zu 7 Beisitzern, von denen 2 fördernde Mitglieder sein sollen.
2. Der Vorstand wird in 2 Gruppen von der Generalversammlung auf 2 Jahre gewählt, sodass in jedem Jahr die Hälfte des Vorstandes gewählt wird.
1. Gruppe
:                   2. Gruppe:
a) Vorsitzender            a) stv. Vorsitzender
b) Schriftführer             b) Kassier
c) Jugendleiter            c) bis zu 4 Beisitzer
d) bis zu 3 Beisitzer
Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann offen durch Handzeichen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Aktiv wahlberechtigt sind alle in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Passiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Wahl des Jugendleiters sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt; der Jugendleiter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Dirigent und der Jugenddirigent nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
4. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist.
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 

§ 9   Der Vorsitzende
1. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
2. Der Vorsitzende leitet die Generalversammlung und Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse dieser Organe.

3. Im Innenverhältnis wird der Vorsitzende im Falle seiner Verhinderung in allen seinen Rechten und Pflichten durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Fall der Verhinderung ist Dritten gegenüber nicht nachzuweisen. Bei Nichteinhaltung des Vertretungsfalles ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegebenenfalls ersatzpflichtig. Der Vorsitzende kann seinem Stellvertreter jederzeit einen speziellen oder allgemeinen Auftrag erteilen.
 

§ 10   Geschäftsführung
1. Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende.
2. Die Mitglieder des Vorstandes (§ 8 Abs. 1) und sonst für den Verein ehrenamtlich tätige Personen erhalten nur ihre jeweiligen Aufwendungen vergütet. Die mögliche Gewährung der Pauschalen gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 bleibt davon unberührt. 

§ 11   Schriftführer
Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Er führt ein genaues Verzeichnis der Mitglieder und Zöglinge. Der Generalversammlung erstattet der Schriftführer einen Bericht über seine Aufzeichnungen.  

§ 12   Kassenführung
Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt,
1. a) Zahlungen für den Verein anzunehmen und zu bescheinigen.
b) Zahlungen bis zum Betrag von EUR 1.000,-- (Eintausend) im Einzelfall für den Verein zu leisten, es sei denn, dass der Vorstand einen anderen Betrag festsetzt.
2. Der Kassier fertigt zu jeder ordentlichen Generalversammlung einen Kassenabschluss, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählte Kassenprüfer, für deren Wahl § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 7 entsprechend gilt, haben zuvor die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen. 

§ 13   Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 14   Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können von jedem Mitglied als Antrag spätestens 1 Woche vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorsitzenden gerichtet werden.
2. Eine Satzungsänderung kann von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beschlossen werden. Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB. 

§ 15   Auflösung
1. Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beschlossen werden.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks wird das verbliebene Vereinsvermögen der Stadt Calw übergeben mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein neugegründeter gemeinnütziger Musikverein in Calw-Altburg mit den gleichen Zielen und Bestrebungen gegründet wird, um es dann dem neu gegründeten gemeinnützigen Verein für steuerbegünstigte Zwecke zu übergeben. Der künftige Beschluss über die Verwendung des verbliebenen Vereinsvermögens darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden. Wird innerhalb von 10 Jahren kein gemeinnütziger Verein in diesem Sinne im Stadtteil Altburg gegründet, so hat die Stadt Calw das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes gemeinnützigen Zwecken im Stadtteil Altburg zuzuführen. Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden, wenn das Finanzamt einer anderweitigen Verwendung zustimmt.
 

§ 16   Angemessener Versicherungsschutz
Um die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme von Vereinsämtern und -aufgaben zu erleichtern, verpflichtet sich der Verein, diese Personen mit Amtsübernahme angemessen zu versichern. Hierdurch soll auch gewährleistet sein, dass eventuelle Schadenersatzansprüche des Vereins oder Dritter erfüllt werden können.

§ 17   Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung (bei Lastschrifteinzug), Telefonnummern (Festnetz und Mobilfunk), E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion im Verein.
2. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
3. Als Mitglied des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg ist der Verein verpflichtet, bestimmte Daten seiner Mitglieder in elektronischer Form an den Verband zu melden.
4. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorsitzenden Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
5. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.
6. Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Kassier aufbewahrt.
7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner Daten.
8. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverarbeitung oder Nutzung (z. B. zu Werbezwecken) ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen heraus hierzu verpflichtet ist oder das Mitglied eingewilligt hat. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.


Geschäftsordnung für den Vorstand 

§ 1   Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich gemäß § 8 der Satzung vom 26.02.2005 zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassier,
d) dem Schriftführer,
e) dem Jugendleiter,
f) bis zu 7 Beisitzern, von denen 2 fördernde Mitglieder sein sollen.
2. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist (§ 8 Nr. 4 der Satzung vom 26.02.2005).

§ 2   Aufgabenverteilung
1. Die grundsätzlichen Aufgaben des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Kassiers und des Schriftführers ergeben sich aus der Vereinssatzung.
2. Der Vorsitzende ist darüber hinaus für folgende Aufgaben zuständig:
- Repräsentation des Vereins in der Öffentlichkeit,
- Teilnahme an Sitzungen des Kreisverbandes
Der stellvertretende Vorsitzende vertritt im Verhinderungsfall den Vorsitzenden. Er ist ebenfalls zuständig für die Veranstaltungskoordination.
3.  Über die Erledigung der Kassengeschäfte hinaus bereitet der Kassierer die Steuererklärungen vor, erstellt den Jahresabschluss und stimmt den Termin der Kassenprüfung mit den Kassenprüfern ab. Er ist - soweit die Satzung es erlaubt oder ein davon abweichender Vorstandsbeschluss besteht - für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zuständig. Er kann sich dabei der Hilfe eines Dritten bedienen, sofern dieser die entsprechende Sachkunde besitzt, worüber der Vorstand entscheidet. Der Vorstand kann einen sachkundigen Dritten zur Unterstützung des Kassiers bestellen.
4. Der Schriftführer ist - ggf. gemeinsam mit dem Vorsitzenden - über die in den Satzung genannten Bereiche hinaus auch verantwortlich für: - Auskünfte und Benachrichtigung der Mitglieder,
- die Führung und Bearbeitung der Verzeichnisse des Vereins sowie der Vereinschronik,
- die Korrespondenz mit dem Blasmusik Kreisverband Calw e.V. (insbesondere Meldungen und Beantragung von Ehrungen),
- Meldungen an die GEMA,
- Antragstellung bei Behörden vor Veranstaltungen.
5. Der Jugendleiter hat folgende Aufgaben:
- Ansprechpartner / Kontaktperson für Jugenddirigent, Zöglinge und jugendliche Aktive,
- Organisation der Lehrgangsvorbereitung und -teilnahme,
- Koordination der Jugendausbildung,
- Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen der Jugendkapelle.
Er bereitet die Entscheidung des Vorstandes über die Aufnahme von Zöglingen vor.
6. Die Beisitzer teilen folgende Aufgabenbereiche unter sich auf:
a) Unterstützung des Kassierers gemäß § 2 Nr. 3 dieser Geschäftsordnung
b) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
- Erstellung von Presseberichten (ggf. mit Bildmaterial),
- Pflege des Internetauftritts,
- Gestaltung der Werbemittel,
- Kontaktperson in Bezug auf die Öffentlichkeitsarbeit
c) Einkauf und Beschaffung / Logistik
d) Dekoration
e) Koordination der Werbemaßnahmen (z.B. Plakatierung, Verteilung von Werbemitteln).
Sonstige Aufgaben werden im Einzelfall durch den Vorstand zugewiesen.
7. Zur Unterstützung in einzelnen Bereichen kann der Vorstand weitere (auch externe) Personen berufen, die ihre Tätigkeit im Rahmen der satzungsmäßigen Vorgaben gemäß § 2 erfüllen.

§ 3   Mitteilung der wesentlichen Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter informieren die aktiven Mitglieder spätestens in der übernächsten auf die Sitzung folgenden Probe über die wesentlichen Beschlüsse des Vorstandes. 

§ 4   Änderung der Geschäftsordnung
Über Änderungen dieser Geschäftsordnung entscheidet der Vorstand. Für die Beschlussfassung gelten die Vorschriften der Vereinssatzung. 

§ 5   Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung wurde vom Vorstand in der Sitzung am 22.04.2005 verabschiedet.